Die Bundesregierung will die Biologie mit einem historischen Gesetz aushebeln: Bis Mitte 2023 sollen alle Bürgerinnen und Bürger ab 14 Jahren ihr Geschlecht und ihren Namen beim Standesamt ändern können!
Am Donnerstag stellten Justizminister Marco Buschmann (44, FDP) und Familienministerin Lisa Paus (53, Grüne) die Säulen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vor.
BILD beantwortet wichtige Fragen zum umstrittenen Gesetz:
► Was ist der Zweck des Gesetzes?
Wer bisher sein Geschlecht ändern wollte, musste nach dem Transgender-Gesetz von 1980 (das mit der Reform abgeschafft wird) ein langwieriges Verfahren durchlaufen. Darunter sind bereits zwei psychologische Gutachten (Kosten jeweils um die 1000 Euro), in denen zahlreiche intime Fragen beantwortet werden mussten (unter anderem zum Masturbationsverhalten).
„Dafür gibt es keine Rechtfertigung“, sagte Justizminister Buschmann.
► Was genau ist geplant?
Beim Standesamt kann jeder ab 14 Jahren seinen eigenen Namen und sein Geschlecht wählen, auch ohne Geschlechtsumwandlung.
► Wie oft kannst du das Geschlecht wechseln?
Einmal im Jahr! Allerdings gehen Paus und Buschmann davon aus, dass nur wenige Menschen mehr als einmal das Geschlecht wechseln würden, der Anteil liegt bei nur 1 bis 1,5 %.
► Können sich Männer als Frauen in das Register eintragen lassen, um berufliche Vorteile zu erlangen?
Theoretisch ja! Paus und Buschmann betonen jedoch, dass ihr Gesetz unter anderem darauf abzielt, die Diskriminierung von Transgender-Personen am Arbeitsplatz zu verhindern.
► Was gilt für den Sport?
Sportverbände entscheiden in eigener Verantwortung über die Zulassung zu sportlichen Wettkämpfen.
► Was gilt für Kinder und Jugendliche?
Bei Kindern unter 14 Jahren müssen Erziehungsberechtigte die Änderungserklärung beim Standesamt abgeben. Jugendliche ab 14 Jahren können die Erklärung mit Zustimmung ihrer Eltern selbst abgeben. I: Wenn die Eltern gegen die Umwandlung sind, ihr Kind aber darauf besteht, entscheidet das Familiengericht.
Die CDU/CSU kritisieren es, sie wollen ein psychologisches Gutachten für Kinder unter 18!
► Gibt es Sanktionen?
Ja! wer zum Beispiel. B. nach Namensänderung des alten Namens einer Person mit einem Bußgeld rechnen müssen.
► Was gilt, wenn ich einen neuen Namen habe, aber keine Geschlechtsänderung, z. B. auf die „falsche“ öffentliche Toilette gehen?
Es ist nicht klar! Das Justizministerium erklärt: „Die Benutzung öffentlicher Toiletten unterliegt keinen besonderen gesetzlichen Regelungen. Sie wird auch nicht durch das Selbstbestimmungsgesetz geregelt.“
Der Kinderschutzbund zeigte sich mit den Eckpunkten zufrieden, die Kirchen dagegen sehr zurückhaltend: Es müsse „in Frieden“ gewertet werden.