Aus . – 29.11.2022 10:31 (29.11.2022 Veranstaltung 10:31)
Das Handelsgericht Wien hat entschieden, dass sich die ARAG zu Unrecht geweigert hat, den Corona-Rechtsstreit zu übernehmen. ©Achim Scheidemann dpa/lnw
Der Rechtsschutzversicherer ARAG hat sich zu Unrecht geweigert, Rechtsstreitigkeiten wegen Corona zu übernehmen, etwa bei Reiseausfällen, Flugausfällen oder Veranstaltungsabsagen.
Nach Angaben des Vereins für Verbraucherinformation (VKI) hat das Handelsgericht Wien (HG) entschieden. Laut HG sind die abgelehnten ARAG-Klauseln rechtswidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
ARAG lehnte Berichterstattung über Corona-Klage ab: Falsch
Konkret handelt es sich um drei Klauseln, wonach kein Versicherungsschutz „zur Wahrung von Rechtsgütern in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitlichen Anordnungen, die sich aufgrund einer Ausnahmesituation an die Mehrheit der Menschen richten“, für „Enteignungen, Grundstücke“ besteht verfassungsrechtlichen Fragen, Raumplanung, Landdurchgang oder Grundbucheintragung” und zum “Schutz von Rechtsgütern im ursächlichen Zusammenhang mit Katastrophen” führt der VKI die Regelungen an.
Das Handelsgericht urteilte: Die Klauseln seien sehr nachteilig
Das HG sah einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da die Verwendung ungenauer Begriffe einen sehr weiten Beurteilungsspielraum schaffen würde, der Verbrauchern keine Klarheit über ihre Rechte verschaffen würde. Zudem seien die Klauseln sehr nachteilig, urteilte das Gericht.
Katastrophenklauseln, die von verschiedenen Versicherern verwendet werden
Klauseln zu Ausnahmesituationen und Katastrophen werden laut VKI von verschiedenen Versicherern genutzt. Derzeit wartet man die höchstrichterliche Entscheidung im Verbandsverfahren gegen andere Versicherer ab.
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