AargoviaIm Kanton Aargovia besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Daher gilt ein Feuerverbot im Wald und bis zu einer Entfernung von 50 Metern zum Waldrand. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für bereits installierte Feuerstellen und Waldhütten sowie für Waldrast- und Spielplatzplätze und Waldränder. Zudem ist das Zünden von Feuerwerkskörpern jeglicher Art im gesamten Gebiet des Kantons Aargau verboten. Gas- und Elektrogrills sind bei sorgsamer Verwendung erlaubt. Kommunen können darüber hinaus weitere örtliche Verbote erlassen.
Am Mittwoch gab das Gesundheits- und Sozialdepartement zudem bekannt, dass es für die anstehenden Nationalfeiertage am 31. Juli 2022 und 1. August 2022 ein absolutes Feuerwerksverbot im Kanton Aargau geben werde. Feuer in der Höhe und am 1. August in unbefestigten Schornsteinen sind ebenfalls verboten. Die Verbote bleiben bis auf Weiteres bestehen und werden erst nach ausreichenden Niederschlägen aufgehoben.
Appenzell AusserrhodenIm Kanton Appenzell Ausserrhoden besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Ab Freitag, 29. Juli 2022 gilt ein Feuer- und Feuerwerksverbot sowie ein Verbot des Aufstellens von Himmelslaternen im und am Wald. Feuer in und in der Nähe von Wäldern/im Freien sollten mit größter Sorgfalt behandelt werden. Feuer sollten nach Möglichkeit vermieden werden, Feuerwerk ist jedoch weiterhin erlaubt. Der Kanton weist darauf hin, dass für die Brände vom 1. August und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Mindestabstand von 200 Metern zum nächsten Wald eingehalten werden muss.
Appenzell InnerrhodenIm Kanton Appenzell Innerrhoden besteht Waldbrandgefahr der Stufe 3. Angesichts der erhöhten Brandaktivität am 1. August hat der Kanton deshalb beschlossen, das Abbrennen von Feuer im und am Wald ab dem 29. Juli 2022 und bis auf Weiteres zu verbieten Notiz. Es ist verboten: Feuer zu machen und Kerzen anzuzünden, brennende Streichhölzer, Raucher und ähnliche Lagerfeuer zu werfen, Holzabfälle zu verbrennen, Feuerwerk zu schießen, Himmelslaternen zu werfen und dergleichen.
Basel-LandschaftIm Kanton Basel-Landschaft besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Das Zünden von Feuerwerkskörpern jeglicher Art ist verboten. Brände in großer Höhe und am 1. August sind verboten. Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu machen (Mindestabstand 50 Meter). Dies gilt auch für eventuell installierte Feuerstellen und Feuerbälle sowie mitgebrachte Grills (Holz-/Holzkohle-/Einweg-/Gasgrills etc.). Es ist verboten, angezündete Zigaretten und andere Rauchprodukte oder Streichhölzer zu werfen. Der Start von “Himmelslaternen / Heißluftballons” (gekauft oder selbstgebaut), die mit offenem Feuer funktionieren, ist untersagt, die Entnahme von Wasser für den öffentlichen Gebrauch ist untersagt. Übliche Anwendung ist die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen, beispielsweise mit einem Eimer oder einer Gießkanne.
Basel-StadtIm Kanton Basel-Stadt besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Das Feuermachen im Wald und an Waldrändern ist verboten (Mindestabstand 50 Meter). Dies gilt auch für alle Arten von Grills, die Sie mitbringen. Entzünden Sie bei starkem Wind kein Feuer im Freien. Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Rauchwaren oder Streichhölzer zu werfen. Der Abstand zum Wald aus großer Höhe und zu den Bränden vom 1. August muss mindestens 200 Meter betragen.
Bern Im Kanton Bern besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Aufgrund der hohen Waldbrandgefahr haben die kantonalen Regierungsstellen ein Waldbrandverbot erlassen: Das Anzünden von Feuer im oder am Wald ist im ganzen Kanton verboten bis auf weiteres. Als waldnah gilt ein Abstand von 50 Metern. Zudem hat die Regierung des Kantons Bern ein generelles Feuerwerksverbot erlassen.
FreiburgIm Kanton Freiburg besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Offenes Feuer und Feuerwerk sind im ganzen Kanton verboten. Im Rahmen des Nationalfeiertags können für Gemeinden Ausnahmen gemacht werden. Das Verbot betrifft nicht den Grill und die Glut im Garten oder auf der Terrasse, solange die Mindestsicherheitsstandards eingehalten werden.
GenfIm Kanton Genf besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Daher gilt ein absolutes Feuerverbot. Dies gilt auch für Feuerwerkskörper.
Glarus Im Kanton Glarus besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Zum Schutz des Waldes und der Bevölkerung bleibt das Feuerverbot im und am Wald bestehen. Feuerwerke, Himmelslaternen, Lager- und Lagerfeuer sind im ganzen Kanton verboten. Das Verbot gilt im ganzen Kanton und bis auf Widerruf durch den Kanton. Es gelten folgende Massnahmen: keine Feuer im und am Wald (Abstand zum Wald mind. 50 Meter), kein Abbrennen von Feuerwerkskörpern (gesamter Kanton), keine Starts von Himmelslaternen (gesamter Kanton), keine Freudenfeuer (gesamter Kanton) , kein Löschen von Bränden in der Land- und Forstwirtschaft (ganzer Kanton), ohne Wegwerfen von Rauchprodukten.
GraubündenDer Kanton Graubünden hat eine Waldbrandgefahr der Stufe 3 bis 4. In den meisten Gebieten Graubündens gilt ein absolutes Feuerverbot, das auch Feuerwerkskörper einschließt. Im Oberengadin sowie in Samnaun, Scuol-Valsot, Val Müstair und Zernez besteht kein Feuerverbot. Am 1. August kann hier ein Feuerwerk gezündet werden.
Jura Im Kanton Jura besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Es gilt ein absolutes Feuerverbot im und am Wald (Mindestabstand 200 Meter). Brände sind an anderer Stelle im Freien möglich, aber immer mit der gebotenen Vorsicht. Das Explodieren von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen ist im ganzen Kanton strengstens verboten. Ab dem 1. August können die Gemeinden jedoch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Sicherheitszonen auf eigene Gefahr zulassen.
Luzern Im Kanton Luzern besteht Waldbrandgefahr der Stufe 3. Brände werden nur in fest installierten Schornsteinen mit entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen geduldet. Das Feuerwerksverbot ist noch nicht in Kraft. Im Wald sollte jedoch auf das Abfeuern von Böllern und Knallbonbons sowie auf das Abfeuern im Freien bei starkem Wind unbedingt verzichtet werden.
NeuchâtelDer Kanton Neuchâtel hat ein Waldbrandrisiko der Stufe 4. Es besteht ein absolutes Feuerverbot im und am Wald, auch Feuerwerkskörper sind im ganzen Kanton verboten.
NidwaldenIm Kanton Nidwalden besteht Waldbrandgefahr der Stufe 3. Es gibt nur Warnungen: feste Feuerstellen für Glut verwenden, Feuer beim Verlassen vollständig löschen, brennende Zigaretten und Streichhölzer nicht wegwerfen. Das Feuerwerksverbot ist noch nicht in Kraft. Im Wald sollte jedoch auf das Abfeuern von Böllern und Knallbonbons sowie auf das Abfeuern im Freien bei starkem Wind unbedingt verzichtet werden.
ObwaldenIm Kanton Obwalden besteht Waldbrandgefahr der Stufe 3. Es gibt nur Warnungen: feste Feuerstellen für Glut verwenden, Feuer beim Verlassen vollständig löschen, brennende Zigaretten und Streichhölzer nicht wegwerfen. Das Feuerwerksverbot ist noch nicht in Kraft. Im Wald sollte jedoch auf das Abfeuern von Böllern und Knallbonbons sowie auf das Abfeuern im Freien bei starkem Wind unbedingt verzichtet werden.
SchaffhausenIm Kanton Schaffhausen besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Es gilt ein generelles Feuerverbot im und am Wald (Mindestabstand 200 Meter). Auch das Werfen von brennenden oder rauchenden Gegenständen, insbesondere rauchenden Gegenständen, ist verboten. Es ist auch verboten, Feuer in Wohngebieten zu machen. Feuer in festen Feuerstellen, Holzkohle-, Elektro- und Gasgrills sind im Siedlungsgebiet weiterhin erlaubt. Es besteht ein kantonales Feuerwerksverbot. Für zwei Grossfeuerwerke hat der Kanton eine Sonderbewilligung erteilt.
SchwyzIm Kanton Schwyz besteht Waldbrandgefahr der Stufe 3. Feuer im und am Wald sind nur auf den behördlich eingerichteten Feuerstellen dauerhaft erlaubt. Das Feuerwerksverbot ist noch nicht in Kraft. Im Wald sollte jedoch auf das Abfeuern von Böllern und Knallbonbons sowie auf das Abfeuern im Freien bei starkem Wind unbedingt verzichtet werden.
Solothurn Im Kanton Solothurn besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Es gilt ein absolutes Feuerverbot im Wald, in Waldnähe, an Ufern von Flüssen und Seen, sowie ein generelles Feuerwerksverbot für die ganze Ecke
St. Gallen Ecke St. In Gallen besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4 bis 5. Ab Mittwoch ist es verboten, Feuerwerke in oder in der Nähe von Wäldern zu machen. Außerdem dürfen in den offiziellen Feuerstellen keine Feuer entzündet, Rauchwaren nicht geworfen und Himmelslaternen (fliegende Laternen) nicht abgeworfen werden.
TessinIm Kanton Tessin besteht eine Waldbrandgefahr der Stufe 3 bis 4. Im ganzen Kanton gilt ein absolutes Feuerverbot, das auch ein Verbot von Feuerwerkskörpern beinhaltet.
TurgoviaDer Kanton Turgovia hat ein Waldbrandrisiko der Stufe 4. Es besteht ein vorübergehendes Verbot, im Wald und in einem Umkreis von 200 Metern um den Wald Feuer zu machen oder brennende Streichhölzer zu werfen oder Gegenstände zu rauchen. Gleichzeitig gilt im ganzen Kanton ein generelles Feuerwerksverbot.
UriIm Raum Uri besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Es ist verboten, im Wald Feuer zu machen, Feuerwerk zu zünden, Heissluftballons steigen zu lassen und brennende Zigaretten und Streichhölzer zu werfen. Zudem gilt ein kantonsweites Feuerwerksverbot.
Waadt Im Kanton Waadt besteht Waldbrandgefahr der Stufe 4. Im ganzen Kanton gilt ein absolutes Feuerverbot. Dazu gehört auch ein Verbot von Feuerwerkskörpern.
WallisIm Kanton Wallis…