Der Beschluss (7.9.2022, Ra 2021/13/0067) des Verwaltungsgerichtshofs ist von großer Bedeutung, da die Anwendung der progressiven Ausländerregelung der bisherigen Verwaltungspraxis widerspricht. Wissen wird voraussichtlich zu einer höheren Steuerbelastung und erhöhten Vorbereitungskosten führen.
Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit einem grenzüberschreitenden Fall einer in der Türkei ansässigen Person. Diese Person bezog abhängige Einkünfte in Österreich (Heimatstaat) und der Türkei und war aufgrund des österreichischen Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach Auffassung des VwGH ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zunächst der Steueranspruch nach nationalem Recht zu ermitteln. Ausgehend von der unbeschränkten Steuerpflicht wird der durchschnittliche österreichische Steuersatz nach dem weltweiten Einkommen (inländisches + ausländisches Einkommen) berechnet, was die gesetzliche Grundlage für den Progressionsstatus im Inland darstellt.
Dann wird der Teil der Einkünfte, der aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Steuerbehörde abgezogen wird, von der Bemessungsgrundlage ausgenommen und auf die restlichen Einkünfte wird der zuvor ermittelte Durchschnittssteuersatz angewendet. Das betreffende DBA enthält keine Regelung zur Frage der Progressionsvoraussetzung für den Heimatstaat und schränkt daher den Heimatstaat Österreich nicht in der innerstaatlichen Anwendung der Progressionsvoraussetzung ein.
Julia Baumgartner, MSc ist Managerin im internationalen Steuerrecht und Steuerberaterin bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.